AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVENCO Qualitäts-Bauteile für
Lüftungs- und Klimatechnik Handelsgesellschaft mbH, 49401 Damme
1. Allgemeines
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen
bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist für den
Umfang der Lieferung maßgebend. Bestellungen gelten auch dann als
angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Der Umfang der
Lieferung richtet sich in diesem Falle nach unserem Angebot. Alle
Vereinbarungen unter Einschluß von Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2. Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen,
Prospekten, Werbeschriften, Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie Änderungen der
Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.
1.3. Wir liefern ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen. Die
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Abschlüsse, Vereinbarungen,
Lieferungen und Leistungen, ohne dass es besonderer
Erwähnung bedarf. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht noch einmal, nach Eingang
bei uns, ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme
unserer Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als
angenommen.
2. Preise
2.1. Die Preise sind als EURO-Preise gekennzeichnet. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2. Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend.
2.3. Die Preise gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs-stellung
frei Zahlstelle zu leisten.
3.2. Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die
Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen
Rechnungen voraus.
3.3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die
Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen schrift-lichen
Vereinbarung, wobei die Wechsel diskontfähig sein müssen. Der
Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wir
übernehmen keine Haftung für nicht rechtzeitige Vorlegung bei
Protesterhebung.
3.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder
den uns dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu
machen oder aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu
berechnen.
3.5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, oder
daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten
und rechtskräftig festgestellt sind.
3.6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird
oder seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung
seiner Vermögensverhältnisse eintritt, werden alle
Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegen-genommen
haben, zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit
Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden
Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Be- stellers, auch für
Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
4. Lieferfristen
4.1. Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren
genannten Liefertermine gelten nur annähernd und können
somit überschritten werden. Die Einhaltung der Liefertermine setzt
den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen
voraus. Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind,
wird die Frist angemessen verlängert. Bei Änderungen oder
Ergänzungen einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen
Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit von neuem.
4.2. Alle unsererseits genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt
der Auslieferung ab Lager; sie gelten auch mit Meldung oder
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden konnte.
4.3. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischer oder kriegsähnlicher
Ereignisse oder auf den Eintritt sonstiger vergleichbarer
unvorhersehbarer Hindernisse, so wird die Frist angemessen
verlängert.
4.4. Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt,
uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform bedarf. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann
der Besteller entweder den Rücktritt, der zu seiner Wirksamkeit ebenfalls
der Schriftform bedarf, erklären oder aber Schadensersatzansprüche
wegen Verzug und/oder Nichterfüllung verlangen. Die
Höhe des Schadensersatzes ist auf 0,5 % vom Wert für jede volle
Woche der Verspätung höchstens jedoch auf 5 % vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtleistung beschränkt, der wegen Ablaufs der
Nachfrist nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen
werden konnte. Die Schadensersatzpauschalierung gilt nur
in Fällen nicht vorsätzlichen und nicht grob fahrlässigen Verschuldens.
4.5. Teillieferungen sind zulässig.
4.6. Vom Besteller auf Abruf erteilte Aufträge müssen, sofern keine gegenteilige
Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 12 Monate nach der
1. Teillieferung abgerufen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
haben wir das Recht, die restliche Ware zu liefern.
5. Versand/Gefahrenübergang
5.1. Sofern über die Versandart keine Vereinbarungen getroffen wurden,
tretfen wir die Wahl nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluß
einer Haftung.
5.2. Auf Wunsch werden Stückgutsendungen auf Kosten des Bestellers
gegen sicherbare Risiken versichert.
5.3. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den
Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
wenn sonstige Leistungen erbracht werden, z.B. die Anlieferung durch
uns. Auch im Falle der Rückgabe der Ware trägt der Besteller die
Gefahr.
5.4. Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.5. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Entgegennahme und Erfüllung
6.1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleine Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm gemäß Ziffer 7
zustehenden Recht entgegenzunehmen. Dies gilt auch für
Teillieferungen.
6.2. Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor
Weiterleitung, Weiterverarbeitung oder Einbau in andere Geräte auf
Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängel, technische Funktion und auf
eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Ergeben sich hierbei
Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines
Anspruchsverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen.
6.3. Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir
entweder berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist über die Ware anderweitig zu verfügen oder ab diese dem
Besteller sofort in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten des
Bestellers einzulagern. Wir behalten uns vor, anstelle diese Rechte
nach § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung) vom
Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch dann,
wenn der Besteller bei einem Abrufauftrag Teillieferungen nicht
innerhalb der maßgebenden Frist abnimmt.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
7.1. Offensichtliche Mängel sowie Minder- bzw. Falschlieferungen müssen
vom Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der
Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht frist- und
formgerechte Anzeigen bei Minder- oder Falschlieferungen und bei
Vorliegen von Mängeln haben den Verlust der sich daraus ergebenden
Ansprüche zur Folge. Nicht offensichtliche Mängel sind zur
Vermeidung des Anspruchsverlustes ebenfalls innerhalb einer Frist
von 2 Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich zu rügen.
7.2. Fehlerhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert,
neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen. Voraussetzung
ist, dass die Fehler auf uns zurechbaren, bereits vor oder
bei Gefahrenübergang vorliegenden Umständen beruhen. Schlägt die
Nachbesserung endgültig fehl oder ist Ersatz nicht möglich oder
verzögert sich unsere Garantieleistung unter Berücksichtigung unserer
Liefermöglichkeiten unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach
seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen. Bei Nachbesserung
oder Ersatzleistung trägt der Besteller die Versandkosten
und etwaige Ein- und Ausbaukosten, während die sonstigen Kosten
zu unseren Lasten gehen.
7.3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf unsachgemäßen
Transport oder Lagerung, auf natürliche Abnutzung oder
normalen Verschleiß, auf Verschleiß, der eine Folge von vorher nicht
bekannten Betriebsumständen, außergewöhnlichen Einwirkungen sein
kann, auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Montage oder Verwendung,
auf Nichtbachtung technischer Einbau- und Montageanleitungen,
auf einer unzureichenden, dem Stand der Technik nicht entsprechenden
Absicherung, auf chemischen, elektrochemischen,
klimatischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf unser
Verschulden zurückzuführen sind.
7.4. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die darauf
beruhen, dass die von uns gelieferte Ware durch den Besteller oder
durch Dritte unsachgemäß oder ungeeignet verändert oder instandgesetzt
wurde. Der Gewährleistungsausschluß bezieht sich auch auf
Schäden, die durch die Verwendung von betriebsfremden Teilen verursacht
worden sind.
7.5. Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus haften wir für
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine ausdrücklich
zugesicherte Eigenschaft unserer Lieferung oder Leistung fehlt.
Unsere Haftung bezieht sich jedoch nur auf den nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
7.6. Weitergehende Ansprüche aller Art des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
aufgetreten sind, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche
wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung unserer Pflichten. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten
vom Zeitpunkt der Lieferung gemäß Ziffer 6 an. Die Haftung ist auch
bei solchen Ansprüchen auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge voraussehbaren Schaden begrenzt.
7.7. Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch
immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche, die
nicht am Liefergegenstand entstanden sind, gelten die gesetzlichen
Fristen.
7.8. Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so
trägt dieser die uns hierdurch entstandenen Kosten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich
Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender
Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum
(Vorbehaltsware).
8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 960 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an
dem neuen Gegenstand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
anderen verwendeten Waren.
8.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus
der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Bedinungen auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung,
Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht
berechtigt.
8.4. Die Forderungen des Bestellers aus den Weiterveräußerungen der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht
von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses
Miteigentumsanteils.
8.6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß
den Ziffern 3 und 4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht
zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 7 erwähnten Fällen. Zur
Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf
unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nah unserer Wahl verpflichtet. Von einer
Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der
Besteller unverzüglich benachrichtigen.
8.8. Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei
Wechsel- oder Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit
und/oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur
berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist. Die Zurücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, dass das
Abzahlungsgesetzt Anwendung findet. Die zurückgenommene Ware
wird durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet und nach
Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Verbindlichkeiten bei uns
gutgeschrieben.
9. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe
9.1. Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen
oder gesetzlicher Vorschriften zum Vertragsrücktritt berechtigt sein
sollte, bedarf ein vom Besteller aus anderen Gründen erklärter
Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
9.2. Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird -vorbehaltlich
einer anderen Vereinbarung- Ware, deren Lieferung nicht länger als 3
Monate zurückliegt und die sich noch in einwandfreiem neuwertigem
Zustand befindet, zurückgenommen. Dem Besteller wird eine
Gutschrift in Höhe des Fakturawertes abzüglich einer Pauschale von
30 % mindestens jedoch Euro 25,00 für Bearbeitungskosten erteilt.
Außerdem werden eventuell anfallende Kosten für Fracht, technische
Überprüfung und Neuverpackung in Abzug gebracht. Für Ware, die
auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der
wiederverwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis
gutgeschrieben. Die Gutschrift kann nur mit Neube- stellungen
verrechnet werden.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1. Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich
unmittelbar ergebenden Streitigkeiten 49401 Damme sowie die
örtliche zuständigen Gerichte.
11. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß des Haager Kaufrechtsabkommens.
12. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand 01.04.2010